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   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10- BayAGH   

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BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10- BayAGH (https://dejure.org/2011,952)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10- BayAGH (https://dejure.org/2011,952)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10- BayAGH (https://dejure.org/2011,952)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59c Abs 1 BRAO, § 59e BRAO, § 59f BRAO
    Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft im Falle des Zustehens einer Mehrheit an den Geschäftsanteilen und an den Stimmanteilen bei den Patentanwälten

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwalts-GmbH mit Mehrheit von Patentanwälten

  • Anwaltsblatt

    § 59e BRAO, § 59f BRAO
    Keine Mehrheit von Patentanwälten in Anwalts-GmbH

  • Anwaltsblatt

    § 59e BRAO, § 59 BRAO
    Keine Mehrheit von Patentanwälten in Anwalts-GmbH

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 59 e; BRAO § 59 f
    Keine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Patentanwälten

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Verfassungsgemäßheit der Mehrheitserfordernisse bei der Rechtsanwaltsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 59a Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 1
    Möglichkeit der Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft im Falle des Zustehens einer Mehrheit an den Geschäftsanteilen und an den Stimmanteilen bei den Patentanwälten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GmbH aus Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Geschäftsanteile mehrheitlich Patentanwälten zustehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patentanwälte und die Rechtsanwalts-GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, GmbH

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BRAO §§ 59e, 59f
    Keine Anwalts-GmbH mit Mehrheit von Patentanwälten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft bei mehrheitlich berufsfremden Gesellschaftern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Zulassung für Anwalts-GmbH

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft bestehend aus Patent- und Rechtsanwälten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 461
  • ZIP 2011, 226
  • ZIP 2012, 226
  • MDR 2012, 59
  • VersR 2012, 639
  • DB 2011, 2908
  • AnwBl 2012, 95
  • AnwBl Online 2012, 7
  • BRAK-Mitt. 2012, 31
  • NZG 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
    Die Klägerin, die sich im Grundsatz ebenfalls auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 3, 383, 391; 111, 366, 372; 114, 196, 244; 115, 205, 229; 118, 168, 202), hat insoweit keine weitergehenden Rechte als ihre Gesellschafter.

    cc) Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen (BVerfGE 54, 237, 249; 60, 215, 229 f.; 80, 269, 278; 114, 196, 244 f.).

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10

    Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
    Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter und haben sich in deren Grenzen zu bewegen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, ZIP 2011, 129 Rn. 9).

    Der Grundsatz der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter (§ 51a Abs. 1 BRAO, § 8 Abs. 1 PartGG) begünstigt eine interne Organisation und Leitung, welche dem Gebot des § 30 BORA entspricht und die Erfüllung der Anwaltspflichten gegenüber berufsfremden Einflüssen stärkt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; vgl. auch BVerfG, VersR 2001, 1272 f.).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
    Das Recht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung fällt ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, betrifft jedoch nicht die Berufswahl-, sondern die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 80, 269, 278; 98, 49, 62).

    cc) Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen (BVerfGE 54, 237, 249; 60, 215, 229 f.; 80, 269, 278; 114, 196, 244 f.).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    50151 -, das Endurteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Februar 2010 - BayAGH I - 25/2009 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - wird aufgehoben.

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Weitere Voraussetzung sowohl für die Erteilung (§ 59d BRAO) als auch für den Fortbestand (§ 59h Abs. 2, 3 Satz 1 BRAO) der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch, dass die Gesellschaft (unter anderem) den Erfordernissen des § 59e BRAO entspricht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10, NJW 2012, 461 Rn. 6).
  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Das sei etwa dann der Fall, wenn alle geschäftsführenden Rechtsanwälte zur Einzelvertretung befugt sind und die Geschäftsführer, die nicht Rechtsanwälte sind, die Gesellschaft nur gemeinsam mit Rechtsanwälten vertreten können (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - NJW 2012, 461 Rn. 8; Brüggemann in: Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Auflage 2016, § 59f Rn. 7).

    Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die ein alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10-, NJW 2012, 461 Rn. 8).

    Dieser liegt darin, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59c Abs. 1 BRAO , anders als die Sozietät oder die Partnerschaftsgesellschaft, selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ(Brfg) 1/10-, NJW 2012, 461 Rn. 23).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

    ee) Letzteres gilt auch für die Senatsentscheidung vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 1/10, GmbHR 2012, 94).
  • BGH, 14.12.2011 - PatAnwZ 1/10

    Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit

    Im Verfahren der von der Antragstellerin auch betriebenen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 1/10, zur Veröffentlichung bestimmt) im Einzelnen dargelegt, dass die § 52e PAO entsprechende Bestimmung des § 59e BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

    Geschäftsführern, die nicht Patentanwälte sind, kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit patentanwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die ein alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO; Gaier/Wolf/Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59f BRAO Rn. 6, 7).

  • AGH Niedersachsen, 26.02.2018 - AGH 35/16
    Als Rechtsanwältin ist diese wiederum der Einhaltung der Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere der BRAO verpflichtet (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10   

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BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10 (https://dejure.org/2011,821)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 5 BRAO, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 Buchst g EG
    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Regelung zur Notwendigkeit des Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle der Berufung des Rechtsanwalts zum Beamten auf Lebenszeit

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Beamteter Hochschullehrer: Unvereinbarkeit mit Anwaltsberuf

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Beamteter Hochschullehrer: Unvereinbarkeit mit Anwaltsberuf

  • rewis.io

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht

  • rewis.io

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
    Rechtmäßigkeit der Regelung zur Notwendigkeit des Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle der Berufung des Rechtsanwalts zum Beamten auf Lebenszeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Beamtenernennung führt zum Wideruf der Anwaltszulassung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Beamtenverhältnis und der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 10 (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2011 (RA Prof. Dr. Michael Quaas)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 615
  • MDR 2012, 123
  • AnwBl 2012, 195
  • AnwBl Online 2012, 57
  • BRAK-Mitt. 2012, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84

    Professor als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Den vom Antragsteller beschriebenen Besonderheiten der rechtlichen Stellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger aufzutreten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, BGHReport 2004, 71 unter I 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Zulassungswiderruf verbundenen Einschnitte in die berufliche Betätigung bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert werden, dass sie in bestimmten Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Der Anwaltsberuf wird durch die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts geprägt; das Beamtenverhältnis ist dagegen durch die enge Bindung zwischen Beamten und Staat gekennzeichnet, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch EGMR, NJW 2007, 3049, 3050 - Rechtssache Lederer).

    Soweit hiergegen teilweise eingewandt wird, Hochschullehrer könnten schon wegen der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht mit den für andere Beamten geltenden Maßstäben gemessen werden, trifft dies nicht das Anliegen des Widerrufsgrunds nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 7).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dieses Grundrecht kommt nicht ihnen persönlich, sondern nur der Hochschule selbst zu (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO).

    Dass gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten - und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche - den entscheidenden Grund für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bildet, zeigt sich unter anderem daran, dass dieser Widerrufsgrund auch für Berufsgruppen gilt, die trotz besonderer Treuepflichten gegenüber dem Staat ihre berufliche Tätigkeit frei von Abhängigkeiten und Weisungen ausüben, wie dies etwa bei Richtern (Art. 97 Abs. 1 GG) oder bei Mitgliedern der Rechnungshöfe der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 7).

    Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 11; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90

    Ablehnung einer beantragten Zulassung als Rechtsanwalt wegen Unvereinbarkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Dass er dabei dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass der Beamtenstatus mit besonderen Dienstpflichten verbunden ist, die für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa für Angestellte, nicht in gleicher Weise und nicht im gleichen Umfang gelten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165 unter II 3), hält sich innerhalb der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    aa) Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bei Hochschullehrern, die zu Beamten auf Lebenszeit berufen worden sind, zwingend den Widerruf der Anwaltszulassung vorschreibt, während bei angestellten Hochschullehrern gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ein Widerruf nur erfolgt, wenn im konkreten Einzelfall die Ausübung der Lehrtätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 3), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar.

    Denn der beamtenrechtliche Status begründet - wie oben bereits ausgeführt (vgl. II 2 a bb) - eine enge Bindung an den Staat, die im direkten Widerspruch zum Berufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts steht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 77/94

    Lebenszeitbeamter - Rechtsnawalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Zwar ist ein Eingriff in dieses Grundrecht, das auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316), nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 97, 12, 26; BVerfG, NJW 2007, 2317).

    Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (BVerfG, aaO; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4).

    Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (BVerfG, aaO; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4).

    Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 71/02

    Zulassung eines Fachholschulprofessors als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Den vom Antragsteller beschriebenen Besonderheiten der rechtlichen Stellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger aufzutreten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, BGHReport 2004, 71 unter I 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

    Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 11; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Zulassungswiderruf verbundenen Einschnitte in die berufliche Betätigung bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert werden, dass sie in bestimmten Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00

    Schriftliche Niederlegung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Die genannten Vorschriften zielen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf ab, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich voneinander getrennt werden (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711).

    Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Allein schon dieser Status und die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse verleihen einem Lebenszeitbeamten eine besondere "Staatsnähe", während dies bei sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht stets der Fall ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 1887/06

    Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BVerfG, 14.09.1984 - 1 BvR 1155/84

    Zulassung eines beamteten Hochschullehrers als Rechtsanwalt

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08

    Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 27.06.1994 - 2 BvR 1269/94

    Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des § 316

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06

    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 18/03

    Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit

  • BVerfG, 04.05.1988 - 1 BvR 386/88

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsprofessoren von geschäftsmäßiger

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 31/01

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Übernahme in ein

  • EGMR, 22.05.2006 - 6213/03

    G. L. gegen Deutschland

  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 82/94

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Beamten auf

  • BGH, 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Benennung zum

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Professor ernannt werden, nicht gegen das Grundgesetz (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 5 mwN; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 10/10, NJW 2012, 615 Rn. 4 ff.).

    Ebenso wenig verstößt der Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gegen die Rechte des Rechtsanwalts aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO Rn. 10; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30 ff.).

    Diese Entscheidung ist von dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der EMRK gedeckt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO mwN; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30).

  • AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

    Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als

    Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 317; BGH NJW 2012, 615, 616).

    Durch das abgestufte Regelungskonzept in den §§ 7 Nrn. 8 und 10, 14 Abs. 2 Nrn. 5 und 8 und § 47 BRAO hat der Gesetzgeber jedoch anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW 2012, 615, 616).

    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche bildet den entscheidenden Grund für die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die einschlägigen Regelungen der BRAO (BGH NJW 2012, 615, 616).

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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2532
BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,2532)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,2532)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,2532)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Nr 5 BRAO
    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung eines Vermögensverfalls durch einen ehemaligen Rechtsanwalt nach Entzug der Zulassung wegen des Vermögensverfalls

  • rewis.io

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

  • rewis.io

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Versagung wg. Unwürdigkeit

  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 9
    Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung eines Vermögensverfalls durch einen ehemaligen Rechtsanwalt nach Entzug der Zulassung wegen des Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Widerruf der Anwaltszulassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2012, 31
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 8 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO m.w.N.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Abgesehen davon, dass diese Sperrfrist mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids - hier eingetreten im Jahr 1991 - in Gang gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 10 m.w.N.), wäre diese Wartefrist selbst dann eingehalten, wenn sie erst mit der Begehung der letzten Tat oder sogar erst mit der Rechtskraft der letzten strafrechtlichen Verurteilung zu laufen begonnen hätte.

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 8 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO m.w.N.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu Buche (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, BRAK-Mitt. 1996, 122 f.).

    In anderen Fällen, in denen der Betroffene erneut straffällig geworden war, hat der Senat sogar den Ablauf einer Zeitspanne von acht Jahren seit der letzten Straftat für eine Wiederzulassung genügen lassen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, aaO; vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO Rn. 10).

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 30/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts nach Veruntreuung von Mandnatengeldern

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    Diese nachfolgenden Straftaten sind zudem schon angesichts ihrer Tatumstände als weitaus weniger gewichtig einzustufen als die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers im Jahr 1991 (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

    Die zuletzt - während der laufenden Bewährungsfrist - begangene Tat (Unterschlagung eines PKWs) dürfte zudem auf die gleiche Ursache wie die 1991 erfolgten Untreue- und Betrugshandlungen des Klägers zurückzuführen sein, nämlich auf die Nichtbewältigung des eingetretenen Vermögensverfalls (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

    bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen den betroffenen Bewerber nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als zwölf Jahren bzw. von mehr als sechzehn Jahren seit der ersten Straftat (Untreue in zwölf Fällen bzw. in achtzehn Fällen) trotz nachfolgender Straftaten (Trunkenheit im Verkehr; Betrug und Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen), die wiederum ungefähr zehn Jahre zurücklagen, nicht mehr als untragbar für den Beruf eines Anwalts angesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen den betroffenen Bewerber nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als zwölf Jahren bzw. von mehr als sechzehn Jahren seit der ersten Straftat (Untreue in zwölf Fällen bzw. in achtzehn Fällen) trotz nachfolgender Straftaten (Trunkenheit im Verkehr; Betrug und Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen), die wiederum ungefähr zehn Jahre zurücklagen, nicht mehr als untragbar für den Beruf eines Anwalts angesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 113/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Zudem setzt eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus nachweislich erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, juris Rn. 10).

    Eine nachhaltige Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, aaO m.w.N.).

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Unbefugtes

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, BRAK-Mitt. 1996, 122 f.).

    In anderen Fällen, in denen der Betroffene erneut straffällig geworden war, hat der Senat sogar den Ablauf einer Zeitspanne von acht Jahren seit der letzten Straftat für eine Wiederzulassung genügen lassen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, aaO; vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO Rn. 10).

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 26/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Die Beklagte widerrief mit vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. Oktober 1991 (AnwZ (B) 26/91) rechtskräftig bestätigtem Bescheid vom 14. Januar 1991 seine Zulassung wegen Vermögensverfalls.

    Denn der von der Beklagten im Jahr 1991 ausgesprochene Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist vom Bundesgerichtshof rechtskräftig bestätigt worden (AnwZ (B) 26/91).

  • BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 1/07

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall;

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Infolgedessen hat der Kläger nun darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 8, 3; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2 m.w.N.).
  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2009 - AnwZ (B) 40/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Abwägung im

  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 40/91

    Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes - Widerruf der Zulassung eines

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 67/99

    Antrag - Einstweilige Verfügung - Kanzleiabwicklung - Beschwerde -

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 25/15

    Keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beleidigung

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen ( ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10.
  • BGH, 27.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/16

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden

    Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff. und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und Beschluss vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg).
  • AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

    Dabei kann indes nicht auf feste Fristen abgestellt werden, vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (BGH a. a. O.; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger a. a. O.).

    Zu den gravierenden Straftaten, die zu einer Wohlverhaltenszeit von grundsätzlich 15 bis 20 Jahren führen, gehören insbesondere Taten der Untreue und des Betrugs zum Nachteil von Mandanten, die den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffen (BGH, Beschluss vom 28.3.2013, AnwZ (Brfg) 40/12, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 1 AGH 28/17

    Versagen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Allerdings muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 -,juris; BGH, Beschl. v. 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98; vgl. auch AGH NW, Urt. v. 07.10.2016 - 1 AGH 23/16).
  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011, aaO S. 448).

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6; siehe auch BVerfGE 63, 266, 287 f.; 72, 51, 65).
  • BGH, 04.02.2013 - AnwZ (Brfg) 62/12

    Anwaltliches Berufsrecht: Nachweis der Beseitigung des Vermögensverfalls beim

    Infolgedessen hat er nun im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 8, 3; Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 26; vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, Rn. 5).

    Vielmehr muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun und belegen, namentlich auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, aaO; vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, aaO).

  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

  • BGH, 08.05.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund gravierender Straftaten

  • VG Regensburg, 15.06.2015 - RO 5 E 15.687

    Keine Erteilung einer "vorläufigen Approbation" im Eilrechtsschutzverfahren.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2012 - 1 AGH 67/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Veruntreuung von

  • AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
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